Meppen/Leer – Sexualstraftäter während Ausgang aus Sicherungsverwahrung geflohen

Meppen/Leer. Aus dem Strafvollzug Meppen ist am Donnerstagmittag ein u.a. wegen Sexualstraftaten verurteilter Sicherungsverwahrter im Rahmen eines begleiteten Ausganges entwichen.
Matthias Brüning
Hier ein aktuelles Foto der gesuchten Person.

UPDATE: DER FLÜCHTIGE KONNTE IN DEN NIEDERLANDEN (BEI ZWOLLE) FESTGENOMMEN WERDEN!

Alle Fahndungsmaßnahmen des aus der Sicherungsverwahrung in Meppen geflohenen Mannes führten nicht dazu, dass er wieder aufgegriffen werden konnte. Es liegen Hinweise vor, dass er sich aktuell im Landkreis Leer aufhalten könnte, teilte die Pressestelle der Polizei im Emsland am späten Donnerstagabend gegen 23 Uhr mit.

Laut unseren Informationen führte der „begleitete Ausgang“ des Straftäters, der früher einen Wohnsitz in der Gemeinde Westoverledingen hatte, ins ostfriesische Leer. Dort soll der 63-Jährige am Donnerstag, 16. Mai 2024, gegen 14:15 Uhr, während eines Bäckereibesuchs geflohen sein. Während eines Toilettenganges sei er durch die Hintertür des Ladengeschäftes geflohen. Laut NDR-Informationen war die Ausgangsbegleitung des sadistischen Straftäters ein Anstaltsseelsorger. 

Der Flüchtige wird wie folgt beschrieben werden: 172 cm groß, Bauchansatz, graumelierter Schnäuzer, grau-blonde schüttere Haare, blaue Augen, bekleidet mit einem roten kurzärmeligen Hemd und blauer Jeans. (siehe Foto)

Der Bundesgerichtshof (BHG) hielt Herrn B. für so gefährlich, dass das Urteil vom Landgericht Aurich auf Antrag der Staatsanwaltschaft am  04.08.2011 aufgehoben wurde und in einem späteren Verfahren die anschließende Sicherungswahrung, nach Verbüßung der regulären Strafe, angeordnet wurde. (Urteil des 3. Strafsenats vom 4.8.2011 – 3 StR 175/11)

Derzeit laufen die Fahndungsmaßnahmen nach dem Wiederholungstäter, der der bereits mehrfach wegen Vergewaltigungen verurteilt wurde, auf Hochtouren. Seit dem Morgen gibt es im Bereich der Gemeinde Rhauderfehn (Burlage) einen Polizeieinsatz in dem auch ein Hubschrauber eingesetzt wurde, ob dies mit dem Flüchtigen zu tun hat, ist derzeit noch unklar.

Hinweise sofort an die Polizei unter 110

Sollten Sie den Mann antreffen, halten Sie Abstand und informieren umgehend unter der Rufnummer 110 die Polizei. Weitere Zeugen, die Angaben zum Aufenthaltsort der gesuchten Person machen können, werden gebeten, sich unter der Rufnummer 0491/97690-222 bei der Polizei in Leer zu melden.

Weitere Informationen zum Flüchtigen: Der Flüchtige befand sich seit seit dem Jahr 2010 in Haft. Ende 2011 wurde er dann vom Landgericht Aurich zu einer Haftstrafe von achteinhalb Jahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aufgrund der Schwere der Tat und einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit wurde eine anschließende Sicherheitsverwahrung angeordnet, die er seither in der JVA Meppen abgesessen hat. Zuvor war er ohne Sicherheitsverwahrung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte das erste Urteil des Landgericht Aurich am 04. August 2011 auf  Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. In einem weiteren Urteil wurde dann die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. 

Flüchtiger bereits seit jungen Jahren polizeilich bekannt

Bereits im Alter von 23 Jahren beging der Mann eine Vergewaltigung (Ehefrau eines Freundes) und wurde diesbezüglich im Jahr 1985 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dann folgte 2003 die Vergewaltigung und Körperverletzung seiner damaligen Ehefrau, für die 2004 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gegen ihn verhängt worden ist. Die Tat zog sich zudem über einen längeren Zeitraum hin und war von einer besonderen Erniedrigung geprägt, geht aus dem Revisionsurteil des BGH hervor. In den Jahren 2009 und 2010 beging er dann mehrere schwere, zum Teil sadistisch geprägte Taten, zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin. 

Die Informationen stammen aus dem detaillierten Revisionsurteil des Bundesgerichtshof vom 04. August 2011, welches uns vorliegt.

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