Alle Veranstalter werden gebeten, sich spätestens bis zum 11. April 2025 mit dem Ordnungsamt der Stadt Haren (Ems), Telefon 05932 / 8-227 oder 8-221 oder per E-Mail an ordnungsamt@haren.de in Verbindung zu setzen. Die Anmeldung soll sicherstellen, dass Menschen und Sachgüter nicht zu Schaden kommen.
Vor der Beantragung sollte jeder Veranstalter bedenken, ob nicht mehrere geplante Osterfeuer in einer Ortschaft zu einem Osterfeuer zusammengefasst werden können.
Es darf nicht darum gehen, das Brauchtum „Osterfeuer“ für eine möglichst schnelle und einfache Entsorgung von pflanzlichen Abfällen zu benutzen. Pflanzliche Abfälle sind zur Kompostierung den Wertstoffhöfen bzw. der Zentraldeponie zuzuführen. Außerdem ist das Verbrennen von Sperrmüll, Autoreifen, Altöl sowie Stubben, Grünzeug und frisch gerodeten Tannen natürlich nicht erlaubt.
Das Abbrennen ist ausschließlich am Ostersonntag zulässig. Notwendig werdende Feuerwehreinsätze gehen zu Lasten des Veranstalters. Die Grundfläche des Osterfeuers beträgt maximal 40 qm / 75 cbm. Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor Ostern aufgeschichtet werden und muss am Tag vor dem Abbrennen (Karsamstag) umgeschichtet werden. Hierbei sind Mindestabstände einzuhalten. Diese betragen:
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Osterfeuer bis zum Erlöschen des Feuers und der Glut beaufsichtigt wird.
Zusätzlicher Hinweis: Nach dem niedersächsischen Gaststättengesetz ist eine weitere Anzeige erforderlich, wenn kostenpflichtig Speisen und Getränke angeboten werden.
Weitere Auskünfte erteilt Herr Bippen vom Ordnungsamt der Stadt Haren (Ems) unter Telefon 05932 / 8-227.
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Betriebsstoffe traten aus beiden Fahrzeugen aus (Foto: Stadt Papenburg / Feuerwehr)
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