Für Hundehalter bedeutet das: Sie müssen ihre Vierbeiner – egal ob im Wald oder in der freien Landschaft – anleinen. Geregelt wird diese besondere Schutzzeit in Paragraph 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Ausgenommen von der Regelung sind Hunde, die zur Jagdausübung, als Rettungs- oder Blindenführhunde sowie von der Polizei eingesetzt werden.
Darüber hinaus gilt die Leinenpflicht generell für bestimmte Teile des Stadtgebietes, wie die Fußgängerzone, den Naherholungsgebieten – wie am Telgenkampsee, am Dieksee, auf dem Leinpfad entlang des Kanals, im Emsauenpark oder im Brunnenpark.
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